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Terms and Conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB der FAMA Consulting & Service SH.P.K. , Leinfelden-Echterdingen, (Stand und gültig ab 01.01.2014)
§ 1 Wirkungsbereich
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen FAMA Consulting & Service SH.P.K., im folgenden auch FAMA genannt, und ihren Auftraggebern, im folgenden auch „Klienten“ genannt, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die AGB werden vom Klienten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gelten nur für den Auftrag, für den sie einbezogen worden sind. Geschäftsbedingungen des Klienten gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich von FAMA zurückgewiesen werden.
§ 2 Auftragserteilung, Leistungspflichten und Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der von FAMA zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Beratungsvertrag bzw. schriftliche Auftrag maßgebend, in welchem der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
2. Aufträge des Klienten an die FAMA können in folgenden Formen erteilt werden: telefonisch, postalisch, per Fax oder per E-Mail. Für die telefonische oder elektronische Auftragserteilung ist der vorherige Abschluss einer Rahmenvereinbarung erforderlich. In diesem Falle werden von FAMA auch fernmündliche und elektronische Aufträge entgegen genommen. Der Klient erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt das Auftragsangebot als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist ferner maßgeblich für den Erfüllungszeitpunkt.
3. FAMA ist bei besonderem Bedarf und in Abstimmung mit dem Klienten berechtigt, externe Berater hinzuzuziehen. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesem Fällen weiterhin ausschließlich zwischen der FAMA und dem Klienten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien gesondert schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen der FAMA und dem Klienten.
5. Werden die Projekte der FAMA erfolgsorientiert durchgeführt, ist Gegenstand der Beratung bzw. des Auftrags ausschließlich die vereinbarte Leistung und nicht der Erfolg. FAMA bestimmt und verantwortet im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen die Ausführung des Projektes. Ferner sichert sie den vollen Einsatz ihrer Berater zu. Die Ergebnisse der Tätigkeit von FAMA und deren Empfehlungen werden nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr, gegeben und sollen die Grundlage für eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidungen des Klienten bilden. Unerheblich für die Leistungserbringung von FAMA ist dabei, ob und/oder wann die Ergebnisse und Empfehlungen umgesetzt werden.
§ 3 Mitwirkungspflicht(en) des Klienten
1. Der Klient ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat FAMA unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Sachmittel, Unterlagen, Informationen und Materialen sowie sonstige Unterstützung auf seine Kosten vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass FAMA eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Wird ein Projekt in mehreren Phasen durchgeführt, die aufeinander aufbauen, ist der Klient auf Wunsch von FAMA verpflichtet, kurzfristig eine abgeschlossene Phase zu prüfen und als ordnungsgemäß zu billigen, um der FAMA eine reibungslose Weiterarbeit zu ermöglichen. Erhebt der Klient nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss einer Projektphase oder eines Projektes durch die FAMA schriftlich Einwände gegenüber der FAMA, so gilt die abgeschlossene Phase oder das Projekt als vom Klienten geprüft und als ordnungsgemäß gebilligt.
§ 4 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
1. FAMA verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht gesetzliche Regelungen etwas anderes erzwingen. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für die Erfüllungsgehilfen der FAMA. Die Schweigepflicht gilt insbesondere auch nach Beendigung des Auftrages und kann lediglich durch den Klienten selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die FAMA, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Unterlagen, Dokumente, o. ä., die vom Klienten an FAMA übergeben wurden, werden nicht an den Klienten zurückgesendet, sondern nach Projektdurchführung vernichtet.
2. Alle Person, die von der FAMA mit der Durchführung eines Auftrages betraut worden sind, werden zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – verpflichtet.
§ 5 Vergütung und Preise
1. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
2. FAMA übernimmt die zu übertragenen Aufgaben nach vorheriger Untersuchung der Ausgangssituation, in welcher das Ziel des Vorhabens und der voraussichtlich erforderliche Beratungsaufwand ermittelt werden. Liegt aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder unzureichender Mitwirkung durch den Klienten der Arbeitsumfang erheblich über den Schätzungen der FAMA, ist FAMA zu einer am tatsächlichen Arbeitsaufwand orientierten angemessenen Erhöhung auch fest vereinbarter Honorare berechtigt, die gesondert zu vereinbaren sind. Als erheblich gilt dabei eine Abweichung des tatsächlichen Aufwands von der Schätzung um mehr als 10%.
3. Zu den genannten Honoraren kommen – sofern nichts anders vereinbart ist – immer Reisekosten, Spesen und Nebenkosten des Büros hinzu. FAMA ist berechtigt, Honorare und Auslagen (Reisekosten,
Spesen und Nebenkosten des Büros) dem Klienten – sofern nichts anderes vereinbart ist – je nach Anfall in Rechnung zu stellen.
§ 6 Zahlung, Fälligkeit
1. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von der FAMA erbracht wurde, wobei die Leistung der FAMA dann erbracht ist, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Klienten erläutert sind. Alle Leistungen von FAMA, die nicht ausdrücklich als im Preis oder der Vergütung vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.
2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Einhaltung obiger Frist ist der Eingang des Rechnungsbetrages und bei Überweisung das Datum der Wertstellung.
3. Der Klient kommt auch ohne eine Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. Gerät der Klient in Zahlungsverzug behält sich die FAMA vor, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
4. Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen gegen die FAMA ist der Klient nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§ 7 Leistungsfristen, Termine, Verzug
1. Die Einhaltung der durch FAMA zugesagten Fristen setzt voraus, dass sämtliche Einzelheiten des Auftrags bei Projektbeginn klargestellt sind und der Klient alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Informationen beigebracht und eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung bezahlt hat. Kann eine Frist wegen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der FAMA liegen, nicht eingehalten werden, so wird diese Frist angemessen verlängert. Soweit es FAMA möglich ist, wird sie sich bemühen, dem Klienten den Beginn und das Ende solcher Ereignisse baldmöglichst mitzuteilen. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate an, ist die FAMA berechtigt, den Auftrag ganz oder zum Teil zu kündigen. Der Klient ist zur Vertragsbeendigung nur berechtigt, wenn sich FAMA vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit in Verzug befindet und eine vom Klienten gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist. Eine Kündigung ist nur bezüglich noch fehlender Teile der Leistung möglich. Befindet sich FAMA durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, kann der Klient – sofern ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist – Ersatz für seinen Verzugsschaden verlangen. Sofern der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist die Einstandspflicht der FAMA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von FAMA auf die Höhe des Entgelts für die laufende Leistungsphase beschränkt, maximal jedoch auf 25.000,00 EUR.
2. Fristen zur Erbringung der Leistung können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist Anliegen der FAMA, ihre Leistungen nach bestätigtem Auftragseingang innerhalb der vereinbarten Fristen bereitzustellen.
3. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er FAMA eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Klient ist nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber FAMA gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag bezüglich noch fehlender Teile der Leistung zu kündigen.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Sollte FAMA, obwohl sie keinen Erfolg schuldet, zur Gewährleistung verpflichtet sein, hat sie im Rahmen ihrer Gewährleistung ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung für die Projektphase. Bei Fehlschlagen angemessener Nachbesserungsversuche oder Ersatzleistungsversuche ist der Klient berechtigt, den Auftrag zu kündigen, soweit die erbrachten Teilleistungen für den Klienten nicht von Interesse sind oder nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen.
2. Meldet der Klient der FAMA nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel an, gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt.
3. Stellt der Klient eine Dienstleistung komplett in Frage, muss diese Bemängelung durch ein von einem Dritten erstelltes, seriöses Gutachten untermauert werden.
4. Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss FAMA die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, hat der Klient weitergehende Leistungsstörungsrechte. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen der FAMA, die auf Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritten basieren, sind ausgeschlossen.
5. Wird die Frist zur Erbringung der Leistung unangemessen lange überschritten – hier gilt die individuell vereinbarte Frist als Richtwert – und eine vom Klienten schriftlich mitgeteilte Nachfrist nicht eingehalten, ist der Klient zur Kündigung bzw. zum Rücktritt berechtigt.
§ 9 Haftungsbeschränkung und weitergehende Ansprüche
1. FAMA übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder Störung des Postweges entstanden sind. Für die endgültige Überprüfung sämtlicher übertragener bzw. versandter Daten ist der Klient verantwortlich.
2. FAMA übernimmt auch keine Haftung für Schäden an Hard- und Software des Klienten, die durch die unwissentliche Übersendung von Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die von einem Virus infiziert worden sind.
3. FAMA verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Für den Fall, dass der Erfolg einer vorgeschlagenen Maßnahme hinter den Erwartungen des Klienten bleibt, ist die Haftung allerdings ausgeschlossen. Für Vermögensschäden haftet FAMA maximal bis zu einer Höhe von € 250.000,-. Wünscht der Klient eine höhere Deckung, so wird FAMA eine Projektversicherung abschließen. Die Kosten hierfür trägt der Klient.
4. Eine Haftung für Schäden und Folgeschäden ist ferner ausgeschlossen, soweit der Klient selbst oder Dritte die FAMA überlassenen Materialen, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.
5. Die Haftung der FAMA beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die Verletzung von Kardinalspflichten.
6. Weitergehende Ansprüche des Klienten, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren – einschließlich Begleit- und Folgeschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, ohne dass damit eine Beweislastumkehr verbunden ist, wenn FAMA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der FAMA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht, oder eine schuldhafte Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der FAMA zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Haftet FAMA wegen leichter Fahrlässigkeit, ist ihre Ersatzpflicht – soweit gesetzlich möglich – der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend in Bezug auf direkte Ansprüche des Klienten gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der FAMA.
§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung
Der Klient kann dem Auftrag jeweils bis zum Abschluss von eventuell vereinbarten Phasen eines Gesamtprojekts mit eine Frist von einem Monat kündigen. In diesem Fall rechnet FAMA die bis zum Ablauf der betreffenden Phase angefallenen Kosten ab und übergibt die bis dahin angefallenen Aufzeichnungen über Teilergebnisse des Beratungsauftrags.
§ 11 Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote der FAMA sind freibleibend. Verträge komme mit Auftragsbestätigung der FAMA zustande oder wenn FAMA einer Auftragsbestätigung des Klienten nicht widerspricht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen des Vertrages bedingen ebenfalls eine schriftliche Bestätigung.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Ansprüche aus dem Vertrag sind nur mit Zustimmung des Vertragspartners abtretbar.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung ein, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und FAMA ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von FAMA in D-70771 Leinfelden-Echterdingen oder der ausdrücklich vertraglich vereinbarte Erfüllungsort. Soweit der Klient Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen FAMA und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten München als Gerichtsstand vereinbart.
Leinfelden-Echterdingen, den 01. Januar 2014